Die Mundbirnen waren wahrscheinlich zur Kategorie der Schädelschrauben
gehörige Folterinstrumente und sind im Nachlassinventar Erzherzog Ferdinands
II. von 1596 als „mer 2 Eiserne Maulpirn“ neben diversen Gegenständen aus Eisen
genannt. Sie bestehen aus jeweils vier löffelförmigen Schalen, die am verjüngten
Ende beweglich miteinander verbunden sind. Im Inneren befindet sich ein
einfacher Gewindemechanismus, über den die Teile auseinandergedrückt werden
können.
Zum Einsatz kamen Folterinstrumente vor allem bei den „peinlichen
Befragungen“, den Hauptvernehmungen bei Inquisitionsprozessen bis zur frühen
Neuzeit. Laut der 1532 erschienenen Constitutio Criminalis Carolina
(Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.), die als erstes allgemeines deutsches
Strafgesetzbuch gilt, sollte Folter nur bei dringendem Tatverdacht und erst
dann eingesetzt werden, wenn der Angeklagte weder durch ein Geständnis noch
durch die Beweisführung überführt worden war.
Mundbirnen wurden in geschlossenem Zustand in den Mund
des Delinquenten eingeführt und dann langsam geöffnet. Dabei kam es zuerst zu
einer schmerzhaften Kiefersperrung, bei weiterem Aufspreizen des Gerätes
konnten Zähne oder auch der Kiefer brechen.